Benutzer:Cowboy/Zuteilung der Fahrerlaubnisklassen bei Umtausch der Fahrerlaubnis: Unterschied zwischen den Versionen

Die Seite wurde neu angelegt: „__TOC__ == Klassenzuweisungen == {{Tabellenstile}} {| class="wikitable zebra toptextcells tabelle-zeile-aktiv" !Klasse alt !! Erteilungsdatum !! Klasse neu !! Schlüsselzahlen |- | 1 || vor dem 1.1.1989 || A, A2, A1, AM, L || L 174, 175 |- | 1a || vor dem 1.1.1989 || A, A2, A1, AM, L || L 174, 175 |- | 1b || nach dem 31.12.1988 || A1, AM, L || L 174, A1 79.05 |- | 2 || nach dem 31.3.1980 || A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T || C 172, A1 79.03, A1 79.…“
 
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== EU-weit gültige Schlüsselzahlen ==
== EU-weit gültige Schlüsselzahlen ==
{| class="wikitable zebra toptextcells tabelle-zeile-aktiv"
{| class="wikitable zebra toptextcells tabelle-zeile-aktiv"
<tr>
! Schlüsselzahl !! Definition
<th>Schlüsselzahl</th>
|-
<th>Definition</th>
| 01.01 || Brille
</tr>
|-
<tr>
| 01.02 || Kontaktlinse(n)
<td>01.01</td>
|-
<td>Brille</td>
| 01.06 || Brille oder Kontaktlinsen
</tr>
|-
<tr>
| 02 || Hörhilfe/Kommunikationshilfe
<td>01.02</td>
|-
<td>Kontaktlinse(n)</td>
| 03 || Prothese/Orthese der Gliedmaßen
</tr>
|-
<tr>
| 10 || Angepasste Schaltung
<td>01.06</td>
|-
<td>Brille oder Kontaktlinsen</td>
| 15 || Angepasste Kupplung
</tr>
|-
<tr>
| 40 || Angepasste Lenkung
<td>02</td>
|-
<td>Hörhilfe/Kommunikationshilfe</td>
| 50 || Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
</tr>
|-
<tr>
| 61 || Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.&thinsp;B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
<td>03</td>
|-
<td>Prothese/Orthese der Gliedmaßen</td>
| 70 || Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes z.&thinsp;B. „70.0123456789.NL“)
</tr>
|-
<tr>
| 71 || Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z.&thinsp;B. „71.987654321“
<td>10</td>
|-
<td>Angepasste Schaltung</td>
| 78 || Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
</tr>
|-
<tr>
| style="white-space:nowrap;" | 79(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) || Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
<td>15</td>
|-
<td>Angepasste Kupplung</td>
| 79.02 || Nur dreirädrige oder vierrädrige Fahrzeuge der Klasse AM
</tr>
|-
<tr>
| 79.03 || Nur dreirädrige Fahrzeuge
<td>40</td>
|-
<td>Angepasste Lenkung</td>
| 79.04 || Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
</tr>
|-
<tr>
| 79.05 || Leichtkrafträder mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
<td>50</td>
|-
<td>Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)</td>
| 79.06 || Fahrzeugkombination der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
</tr>
|-
<tr>
| 80 || Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
<td>61</td>
|-
<td>Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.&thinsp;B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)</td>
| 96 || Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger, sofern die zu-lässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 4250 kg beträgt.
</tr>
<tr>
<td>70</td>
<td>Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes z.&thinsp;B. „70.0123456789.NL“)</td>
</tr>
<tr>
<td>71</td>
<td>Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z.&thinsp;B. „71.987654321“</td>
</tr>
<tr>
<td>78</td>
<td>Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe</td>
</tr>
<tr>
<td>79(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)</td>
<td>Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.</td>
</tr>
<tr>
<td>79.02</td>
<td>Nur dreirädrige oder vierrädrige Fahrzeuge der Klasse AM</td>
</tr>
<tr>
<td>79.03</td>
<td>Nur dreirädrige Fahrzeuge</td>
</tr>
<tr>
<td>79.04</td>
<td>Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg</td>
</tr>
<tr>
<td>79.05</td>
<td>Leichtkrafträder mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg</td>
</tr>
<tr>
<td>79.06</td>
<td>Fahrzeugkombination der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt</td>
</tr>
<tr>
<td>80</td>
<td>Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben</td>
</tr>
<tr>
<td>96</td>
<td>Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger, sofern die zu-lässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 4250 kg beträgt.</td>
</tr>
|}
|}


<h2>Nur in Deutschland gültige Schlüsselzahlen</h2>
== Nur in Deutschland gültige Schlüsselzahlen ==
{| class="wikitable zebra toptextcells tabelle-zeile-aktiv"
{| class="wikitable zebra toptextcells tabelle-zeile-aktiv"
<tr>
! Schlüsselzahl !! Definition
<th>Schlüsselzahl</th>
|-
<th>Definition</th>
| 104 || Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
</tr>
|-
<tr>
| 171 || Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
<td>104</td>
|-
<td>Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen</td>
| 172 || Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
</tr>
|-
<tr>
| 174 || Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
<td>171</td>
|-
<td>Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste</td>
| 175 || Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
</tr>
|-
<tr>
| 184 || Auflagen:<br><br>Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit Schlüsselziffer 96
<td>172</td>
<ol><li>nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und</li>
<td>Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste</td>
<li>nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
</tr>
<ol type="a">
<tr>
<li>Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,</li>
<td>174</td>
<li>nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und</li>
<td>Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden</td>
<li>nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.</li></ol></li></ol>
</tr>
|-
<tr>
| 194 || Klasse B berechtigt im Inland
<td>175</td>
<ol type="a">
<td>Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³</td>
<li>bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1</li>
</tr>
<li>nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.</li>
<tr>
</ol>
<td>184</td>
|-
<td>
| 196 || Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
<p>Auflagen:</p>
|-
<p>Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit Schlüsselziffer 96</p>
| 197 || Die Prüfung wurde auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe/mit Automatikgetriebe abgelegt (§ 17a FeV).
<ol>
<li>nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und</li>
<li>nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person</li>
<ol type="a">
<li>Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,</li>
<li>nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und</li>
<li>nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.</li>
</ol>
</ol>
</td>
</tr>
<tr>
<td>194</td>
<td>Klasse B berechtigt im Inland
<ol type="a">
<li>bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1</li>
<li>nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.</li>
</ol>
</td>
</tr>
<tr>
<td>196</td>
<td>Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.</td>
</tr>
<tr>
<td>197</td>
<td>Die Prüfung wurde auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe/mit Automatikgetriebe abgelegt (§ 17a FeV).</td>
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