Benutzer:Cowboy/Zuteilung der Fahrerlaubnisklassen bei Umtausch der Fahrerlaubnis

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Klassenzuweisungen

Klasse alt Erteilungsdatum Klasse neu Schlüsselzahlen
1 vor dem 1.1.1989 A, A2, A1, AM, L L 174, 175
1a vor dem 1.1.1989 A, A2, A1, AM, L L 174, 175
1b nach dem 31.12.1988 A1, AM, L L 174, A1 79.05
2 nach dem 31.3.1980 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A79.04,BE 79.06
3 vor dem 1.4.1980 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T* CE 79 (C1E>12 000 kg, L≤3), C1 171, L 174, 175,A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
3 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T* CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) ,C1 171, L 174, 175,
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
3 nach dem 31.12.1988 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T* CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171, L 174,
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
4 vor dem 1.4.1980 A1, AM, L L 174, 175, A1 79.05
5 vor dem 1.1.1989 AM, L L 174, 175, AM 79.02
A1 vor dem 19.1.2013 >A1, AM A1 79.05
A (beschränkt) vor dem 19.1.2013 A2, A1, AM
A vor dem 19.1.2013 A, A2, A1, AM
B vor dem 19.1.2013 A, A1, AM, B, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
BE vor dem 19.1.2013 A, A1, AM, B, BE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04,BE 79.06
C1 vor dem 19.1.2013 A, A1, AM, B, C1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
C1E vor dem 19.1.2013 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04,BE 79.06
C vor dem 19.1.2013 A, A1, AM, B, C1, C, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
CE vor dem 19.1.2013 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04,BE 79.06
M vor dem 19.1.2013 AM
L vor dem 19.1.2013 L
S vor dem 19.1.2013 AM AM 79.02
T vor dem 19.1.2013 AM, L, T

* Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.

EU-weit gültige Schlüsselzahlen

Schlüsselzahl Definition
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinse(n)
01.06 Brille oder Kontaktlinsen
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
10 Angepasste Schaltung
15 Angepasste Kupplung
40 Angepasste Lenkung
50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
70 Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes z. B. „70.0123456789.NL“)
71 Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321“
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79.02 Nur dreirädrige oder vierrädrige Fahrzeuge der Klasse AM
79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
79.05 Leichtkrafträder mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06 Fahrzeugkombination der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger, sofern die zu-lässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 4250 kg beträgt.

Nur in Deutschland gültige Schlüsselzahlen

Schlüsselzahl Definition
104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
184

Auflagen:

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit Schlüsselziffer 96

  1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und
  2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
    1. Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
    2. nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und
    3. nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
194 Klasse B berechtigt im Inland
  1. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
  2. nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
196 Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
197 Die Prüfung wurde auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe/mit Automatikgetriebe abgelegt (§ 17a FeV).